Die Kosten, die der Notar für seine Tätigkeit verlangen kann und muss, sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) für alle in Deutschland tätigen Notare einheitlich geregelt. Abweichungen hiervon darf der Notar nicht vereinbaren.

Grundsätzlich gilt, dass die Höhe des sog. Geschäftswertes (z. B. der Kaufpreis) die Höhe der Gebühr bestimmt. Die Gebührensätze ergeben sich dann aus der Anlage B zum GNotKG. Dort sind ausdrücklich bestimmte Mindestgebühren vorgesehen, z. B. fällt bei einem Kaufvertrag selbst bei einem sehr geringen Kaufpreis eine Gebühr von zusammen EUR 120,00 (netto) für den reinen Vertragsschluss an – hinzu kommen ggf. noch Vollzugskosten für Einholung behördlicher Erklärungen, die Einreichung beim Grundbuchamt etc.

Weitere Informationen finden Sie auf www.bnotk.de (Reiter: Bürgerservice, Unterpunkt: Notarkosten)

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